Partnerschaftsverein Neusäß -Cusset
SATZUNG
§1 Rechtsstand und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Neusäß – Cusset e.V.“.
- (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ führen.
- (3) Gerichtsstand ist Augsburg.
- (4) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und hat seinen Sitz in Neusäß.
- (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§2 ZweckDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO) und hat die Aufgabe, die Freundschaft und Partnerschaft zwischen Neusäß und seiner ausländischen Partnergemeinde, der Stadt Cusset/Frankreich zu pflegen und zu unterstützen, die Beziehungen zu vertiefen, den Kultur-, Sport- und Jugendaustausch zu fördern und so einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.§3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaige Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen.
- (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Tätigkeit
- (1) Förderung der gegenseitigen Achtung und Toleranz sowie Weckung des Verständnisses für Kultur, Kunst und Lebensweise der Partnergemeinden und ihrer Bürger.
- (2) Erarbeitung und Durchführung von Austauschprogrammen.
- (3) Anbahnung von Freundschaften, zwischen den Bürgern, Familien, Vereinen, gesellschaftlichen und sozialen Gruppen.
- (4) Förderung des kulturellen Lebens in Neusäß und Cusset.
- (5) Austausch von Informationen mit der Partnergemeinde.
- (6) Quartierbeschaffung und Betreuung von Gastgruppen.
- (7) Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag und bemüht sich um Spenden.§5 Mitgliedschaft, Eintritt
- (1) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- (2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Gebietskörperschaften werden.
- (3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
- (4) Der Vorstand kann den Beitritt in den Fällen ablehnen, in denen er berechtigt wäre, eine bestehende Mitgliedschaft abzusprechen (§ 6 Abs. 3).
- (5) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt und haben in allen Vereinsorganen uneingeschränktes Stimmrecht.§6
Verlust der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- (2) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende mitzuteilen.
- (3) Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise die Ziele oder das Ansehen des Vereins gefährdet.
§7 Beiträge
- (1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
- (2) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Regelfall durch Erteilen eines Abbuchungsauftrages zu entrichten.
- (3) Bei Rückstand ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Kinder bzw. Jugendliche sind vom Beitrag befreit, solange sie noch im Haushalt der Eltern leben, ebenso Studierende bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
- (4) Für Familienangehörige kann die Mitgliedschaft zur Hälfte eines Jahresbeitrages erworben werden.
- (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.§8
Organe und Beschlussfassung
- (1) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
- (2) Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist.§9 Komitee (Vorstand)
- (1) Das Komitee (Vorstandschaft) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/ dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in.
- (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
- (3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 10 Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern; darüber hinaus hat der Vorstand die Möglichkeit, bei zwingendem Bedarf noch weitere Beiräte durch die Mitgliederversammlung berufen zu lassen.
- (2) Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
- (3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er macht dem Vorstand schriftliche und mündliche Vorschläge zur Arbeit des Vereins.
- (4) Mindestens dreimal jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder in ihrer/seiner Vertretung von der/dem 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangt.
- (5) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, sie können sich an der Diskussion, aber nicht an der Abstimmung beteiligen. Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats mit einer Frist von mindestens einer Woche zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in geleitet.
- (6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (7) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benannt werden, das dann bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Nachwahl ansteht.
- (8) Die Beschlüsse des Beirates sind schriftlich festzuhalten.§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die mindestens einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
1. Beitrage, ihre Höhe und Fälligkeit.
2. die Entlastung des Vorstandes nach dessen Tätigkeitsbericht.
3. die Wahl des Vorstandes.
4. die Wahl des Beirats bzw. der einzelnen Beiratsmitglieder.
5. Satzungsänderungen; Beschlüsse hierüber bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
6. Eingebrachte Anträge: hierüber ist Beschlussfassung nur dann möglich, wenn der Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft vorberaten ist; dies gilt nicht für besonders dringliche Anträge.
7. die Wahl zweier Kassenrevisoren.
- (2) Die Wahl der Vorsitzenden soll geheim erfolgen. Die Wahl der Vorstand schaft erfolgt jeweils für 3 Jahre; bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft soll spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit erfolgen.
- (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen.
- (4) Die Einberufung zur Mitgliederversamml ung erfolgt durch den Vorstand; sie ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Nennung der Tagesordnung dem einzelnen Mitglied bekanntzugeben.
- (5) Der Termin der Mitgliederversammlung soll außerdem im städtischen Amts blatt und in der „Augsburger Allgemeinen“ vorher bekanntgemacht werden.§ 12 NiederschriftenÜber die Ergebnisse in den Mitglieder-, Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine vom/von der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.§ 13 Auflösung
- (1) Die Auflösung kann nur in besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- (2) Die Mitgliederversammlung beauftragt zwei Liquidatoren mit der Auflösung des Vereins.
- (3) Die Versammlung beschließt auch über die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Stadt Neusäß zu übertragen mit der Maßgabe, dass das zweckgebundene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden ist.
Die Satzung ist errichtet am 28. April 1999